Vielen Dank für Ihr Verständnis. Nachrichten vor diesem Zeitpunkt führen in der Regel nicht zur Beschleunigung des Prozesses. Gemäß § 442 Abs. 1 BGB gilt: Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt sind oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.